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Ihre Rechte als Unfallgeschädigter nach
§ 249 BGB

Wenn Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, haben Sie nach § 249 BGB Anspruch auf vollständigen Schadensersatz. Das bedeutet, dass Sie so gestellt werden müssen, als wäre der Unfall nie passiert. Die gegnerische Versicherung ist verpflichtet, alle durch den Unfall entstandenen Kosten zu übernehmen.

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Image by Sasun Bughdaryan

Schadensersatz:

Sie haben Anspruch auf Erstattung aller unfallbedingten Kosten, darunter Reparaturkosten, Abschleppkosten, Mietwagen oder Schmerzensgeld.

Nutzungsausfallentschädigung:

Wenn Ihr Auto aufgrund des Unfalls nicht fahrbereit ist und Sie keinen Mietwagen nehmen, steht Ihnen eine finanzielle Entschädigung für den Nutzungsausfall zu.

Anwaltliche Unterstützung:

Sie dürfen sich von einem spezialisierten Verkehrsrechtsanwalt vertreten lassen. Die Kosten übernimmt in der Regel die gegnerische Versicherung, sofern Sie keine Schuld am Unfall tragen.

Unabhängiges Gutachten:

Sie dürfen selbst einen Kfz-Gutachter beauftragen, um den Schaden an Ihrem Fahrzeug objektiv bewerten zu lassen. Die Kosten hierfür trägt die Versicherung des Unfallverursachers.

Wertminderung:

Ein instand gesetztes Unfallfahrzeug verliert an Wert. Sie haben das Recht auf eine Entschädigung für diese Wertminderung.

Freie Werkstattwahl:

Sie entscheiden, in welcher Werkstatt Ihr Fahrzeug repariert wird. Die Versicherung darf Sie nicht zu einer bestimmten Werkstatt zwingen.

Schmerzensgeld:

Falls Sie durch den Unfall verletzt wurden, haben Sie Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung, die sich nach der Schwere Ihrer Verletzungen richtet.

Da Versicherungen oft versuchen, Zahlungen zu minimieren, kann es sinnvoll sein, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein erfahrener Anwalt hilft Ihnen, Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen und sicherzustellen, dass Sie die Ihnen zustehende Entschädigung erhalten.

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